Aktuelle BGH-Entscheidungen: Offene Wertebereiche und Schadensersatzansprüche aus Vertragsverhandlungen in Deutschland
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Offene Wertebereiche
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich ein Urteil erlassen, das insbesondere für Wertebereiche bei Materialzusammensetzungen und Verfahren relevant ist (BGH X ZR 131/22). Wertebereiche wie Sintertemperaturen oder Anteile einzelner Komponenten sind typische Merkmale von Patentansprüchen. Um einen möglichst breiten Schutz zu erreichen, werden solche Bereiche häufig einseitig offen formuliert (z. B. „eine Sintertemperatur von unter 600 °C“ oder „ein Anteil von Komponente X größer als 0,5 at%“).
Nach dem Urteil des BGH sind solche offenen Bereiche zulässig, wenn eine verallgemeinerbare Lehre hinter dem Bereich steht, die weitere Verbesserungsmöglichkeiten über einen konkreten Bereich hinaus erlaubt. Aus dem Urteil lässt sich ableiten, dass die Angabe beider Grenzwerte – etwa in abhängigen Ansprüchen – eine gute Rückfallposition darstellen kann, falls nicht mit einer allgemeinen Lehre argumentiert werden kann. Ebenso ist es vorteilhaft, wenn der beanspruchte Bereich durch konkrete Ausführungsbeispiele gestützt wird, die in diesen Bereich fallen.
Schadensersatzansprüche aus Vertragsverhandlungen in Deutschland
Nach deutschem Patentrecht gewährt ein Patent das Recht, Dritte daran zu hindern, ein geschütztes Produkt herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu benutzen. Erfolgen solche Handlungen dennoch, kann der Patentinhaber Schadensersatz verlangen.
In einer aktuellen Entscheidung (BGH X ZR 104/22) bestätigte der BGH, dass auch dann Schadensersatz verlangt werden kann, wenn lediglich das Angebot (Vertragsverhandlung) in Deutschland erfolgt ist und alle weiteren Handlungen (Herstellung, Vertrieb etc.) im patentfreien Ausland stattgefunden haben. Nach dem Urteil des BGH sind Gewinne aus der Durchführung eines Vertrags, der kausal mit einem verletzenden Angebot verbunden ist, nicht allein deshalb von der Schadensberechnung ausgeschlossen, weil die Durchführung im patentfreien Ausland erfolgt ist.
Hinweis:
Dieser Bericht bietet einen Überblick über rechtliche Fragestellungen und Entwicklungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung wird nicht übernommen.
Da das Recht des geistigen Eigentums komplex und vielschichtig ist, empfehlen wir Ihnen, bei konkreten Anliegen oder Fragen unbedingt fachkundigen Rat einzuholen, bevor Sie auf Grundlage der hier enthaltenen Informationen handeln.
Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen als Patentanwaltskanzlei jederzeit gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir helfen Ihnen weiter.