Aktuelle Entwicklungen beim EPA: Rolle der Beschreibung (G1/24) und Validierung in Laos
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Rolle der Beschreibung bei der Auslegung von Ansprüchen – G1/24
In der lang erwarteten, kürzlich ergangenen Entscheidung G1/24 hat die Große Beschwerdekammer des EPA zur Frage der Auslegung von Patentansprüchen im Rahmen der Beurteilung der Patentfähigkeit – z.B. im Prüfungs- oder Einspruchsverfahren – Stellung genommen. Vor dem EPA war lange umstritten, ob Ansprüche immer unter Einbeziehung der Beschreibung und Zeichnungen auszulegen sind oder nur dann, wenn die Ansprüche für sich genommen unklar oder mehrdeutig erscheinen. Die deutsche Rechtsprechung vertritt beispielsweise die Auffassung, dass Ansprüche stets unter Berücksichtigung der Beschreibung auszulegen sind. Auch erste Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts (UPC) deuten in diese Richtung.
Nun hat die Große Beschwerdekammer des EPA klargestellt, dass die Ansprüche Ausgangspunkt und Grundlage für die Beurteilung der Patentfähigkeit bilden. Allerdings müssen Beschreibung und Zeichnungen immer zur Auslegung herangezogen werden – und nicht nur bei unklaren oder mehrdeutigen Ansprüchen.
Diese Entscheidung führt zu einer Harmonisierung bei der Anspruchsauslegung im Prüfungs- und Einspruchsverfahren beim EPA einerseits und bei Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren vor nationalen Gerichten und dem UPC andererseits. Zudem wird erwartet, dass die Entscheidung die Position des EPA hinsichtlich des Erfordernisses einer Anpassung der Beschreibung an geänderte Ansprüche. Eine Anpassung wird üblicherweise vom EPA bei Inkonsistenzen zwischen Beschreibung und Ansprüchen gefordert, beispielsweise wenn die Beschreibung die Erfindung breiter oder anders definiert als die Ansprüche.
Validierung von EP-Patenten in Laos
Seit dem 1. April 2025 können europäische Patente in Laos validiert werden. Der Schutz durch europäische Patente ist damit nicht nur in den 39 Vertragsstaaten des EPÜ möglich – darunter Deutschland, Frankreich, das Vereinigte Königreich oder Italien – sondern auch in sogenannten Validierungsstaaten (https://www.epo.org/de/news-events/press-centre/press-release/2025/1358319). Mit dem Beitritt von Laos zur Liste der Validierungsstaaten am 1. April 2025 gibt es nun sechs Validierungsstaaten und einen sogenannten Erstreckungsstaat.
Wenn eine Validierung oder Erstreckung in einem oder mehreren dieser Staaten angestrebt wird, muss ein entsprechender Antrag gestellt und eine Validierungsgebühr entrichtet werden. Leider kann eine solche Entscheidung zur Validierung oder Erstreckung nicht erst am Ende des Prüfungsverfahrens getroffen werden, sondern muss bereits früh im Anmeldeverfahren erfolgen. Bei direkt beim EPA eingereichten europäischen Anmeldungen muss die Gebühr innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des europäischen Recherchenberichts im Patentblatt gezahlt werden. Bei PCT-Anmeldungen muss der Antrag mit Gebührenzahlung beim Eintritt in die europäische Phase erfolgen.
Hinweis:
Dieser Bericht bietet einen Überblick über rechtliche Fragestellungen und Entwicklungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechtsberatung dar. Eine Haftung wird nicht übernommen.
Da das Recht des geistigen Eigentums komplex und vielschichtig ist, empfehlen wir Ihnen, bei konkreten Anliegen oder Fragen unbedingt fachkundigen Rat einzuholen, bevor Sie auf Grundlage der hier enthaltenen Informationen handeln.
Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen wir Ihnen als Patentanwaltskanzlei jederzeit gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir helfen Ihnen weiter.