Aktuelle IP-Entwicklungen: EPA Gebührenerhöhung 2026 und G1/25 Vorlage
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Vorlagefrage G1/25 zur Anpassung der Beschreibung
Ob, und wenn ja, wie im Zuge einer Patenterteilung oder eines Einspruchsverfahrens die Beschreibung an eine geänderte Anspruchsfassung anzupassen ist, ist eine Frage, die das Europäische Patentamt (EPA) sowie die Anmelder bzw. Patentinhaber gleichermaßen beschäftigt. Die bisherige Praxis des EPA neigte dazu, eine umfangreiche Anpassung der Beschreibung zu fordern oder diese gleich selbst vorzunehmen. Hierbei steht das Argument im Vordergrund, dass Widersprüche zwischen Ansprüchen und Beschreibungen verhindert werden sollen, um Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Einwände aus der Patentanwaltschaft oder auch von Anmeldern hinsichtlich einer fehlenden Rechtsgrundlage, unzumutbaren Aufwands sowie der Gefahr von unzulässigen Erweiterungen hat die das EPA bisher kaum berücksichtigt.
Da die bisherige Rechtsprechung uneinheitlich ist, hat nunmehr eine der technischen Beschwerdekammern in ihrer Vorlage-Entscheidung T0697/22 die Große Beschwerdekammer mit der Vorlage G1/25 befasst. Die große Beschwerdekammer soll insbesondere die folgenden Fragen klären:
- Ist es auf Grundlage des EPÜ notwendig die Beschreibung an die Ansprüche anzupassen, falls Anspruchsänderungen in einem Einspruchsverfahren Widersprüche zwischen Beschreibung und Ansprüchen verursachen?
- Welche Rechtsgrundlage besteht hierfür?
- Sind die Fragen (1) und (2) anders zu beantworten, wenn während des Prüfungs- oder eines Prüfungs-Beschwerdeverfahrens entsprechende Widersprüchlichkeiten zwischen Beschreibung und Ansprüchen entstünden?
Die technische Beschwerdekammer hat sich für ihre Vorlagefrage die Mühe gemacht, insgesamt 115 vorherige Beschwerdeentscheidungen aus Anmelde- und Einspruchsbeschwerden zu sichten. Es wurden zwei grundlegende Argumentationslinien gefunden. Die erste geht dahin, dass die Beschreibung anzupassen sei. Hierbei bestand in den betreffenden Entscheidungen aber keinerlei Einigkeit über die Rechtsgrundlage. Einige führten Art. 84 EPÜ auf, andere verwiesen auf andere Stellen des EPÜ. Die zweite Argumentationslinieentstammte den Anmeldebeschwerdeverfahren. Gemäß mehrerer Entscheidungen sei es nicht notwendig, die Beschreibung an die Ansprüche anzupassen. Diese Entscheidungen basierten unter anderem auf dem Argument, dass keine Rechtsgrundlage für eine solche Anpassung vorliege, insbesondere sei Art. 84 EPÜ keine solche.
Diese Fragen werden nun bald von der Großen Beschwerdekammer geklärt – die mündliche Verhandlung findet am 8. Mai 2026 statt (Oral proceedings in case G 1/25 („Hydroponics“) before the Enlarged Board of Appeal | epo.org). Die mündliche Verhandlung ist öffentlich und kann über einen Livestream verfolgt werden.
Gebührenerhöhung des EPA zum 1. April 2026
Das Europäische Patentamt erhöht seine Verfahrens- und Jahresgebühren zum 1. April 2026 um durchschnittlich rund 5 %. Unverändert bleiben die Anmeldegebühr, Einspruchsgebühr und Beschwerdegebühr. Die Gebührenerhöhungen gelten für alle Zahlungen, die ab dem 1. April 2026 eingehen. Um Mehrkosten zu vermeiden, können Jahresgebühren, deren Fälligkeit kurz nach dem Stichtag liegt, vor dem 1. April 2026 bezahlt werden.