fiktiver Stand der Technik
Nachveröffentlichte Patentanmeldungen mit einem älteren Zeitrang werden auch fiktiver Stand der Technik genannt. Bereits eingereichte, aber noch nicht veröffentlichte Patentanmeldungen werden nach DE- und EP-Recht zum Stand der Technik gezählt, obwohl deren Inhalten der Öffentlichkeit zum Anmelde- oder Prioritätszeitpunkt der späteren Anmeldung noch nicht zugänglich ist. Der fiktive Stand der Technik wird nur bei der Neuheitsprüfung berücksichtigt und nicht zur Beurteilung über eine erfinderische Tätigkeit herangezogen. In Prüfungsverfahren vor dem DPMA können nationale Patentanmeldungen und europäische Patentanmeldungen fiktiven Stand der Technik sein (§3 (2) PatG). In Prüfungsverfahren vor dem EPA zählen europäische Patentanmeldungen zum fiktiven Stand der Technik (Artikel 54 (3) EPÜ).