Aktuelle Entwicklungen beim EPA: Beitritt der Republik Moldau zum EPÜ, Entscheidung T0412/23 & Rolle der Beschreibung: G1/26
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Moldau ist der 40. Vertragsstaat des Europäischen Patentübereinkommens
Am 1. Juni 2026 wurde die Republik Moldau Vollmitglied des Europäischen Patentübereinkommens. Bereits vor dem Beitritt konnten europäische Patente in Moldau validiert werden. Die vollständige Integration Moldaus in das europäische Patentsystem vereinfacht die Entscheidung über den Patentschutz in diesem Land jedoch erheblich.
Insbesondere entfallen nun der bislang erforderliche gesonderte Antrag auf Validierung sowie die Zahlung der entsprechenden Validierungsgebühr zu Beginn des europäischen Patentanmeldeverfahrens. Für alle europäischen Patentanmeldungen, die am oder nach dem 1. Juni 2026 eingereicht werden, ist Moldau automatisch durch die pauschale Benennungsgebühr für alle Benennungsstaaten abgedeckt, die derzeit 720 € beträgt.
Dadurch müssen Anmelder nicht mehr bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung entscheiden, ob Patentschutz in Moldau erforderlich ist. Diese Entscheidung kann stattdessen auf einen späteren Zeitpunkt im Patentverfahren verschoben werden, beispielsweise bis zum Erhalt der Mitteilung über die Absicht zur Patenterteilung (Mitteilung nach Regel 71(3) EPÜ).
Ein historischer Rückblick: Das Europäische Patentübereinkommen begann 1977 mit lediglich sieben Mitgliedstaaten: Belgien, Frankreich, Deutschland, Luxemburg, Niederlande, Schweiz und Vereinigtes Königreich.
Heute vereint die Europäische Patentorganisation 40 Mitgliedstaaten, darunter alle 27 EU-Mitgliedstaaten sowie mehrere Nicht-EU-Länder wie Norwegen, Island und die Türkei. Die Grafik unten veranschaulicht die Entwicklung der Organisation von sieben Mitgliedstaaten im Jahr 1977 auf heute 40 Mitgliedstaaten.
Weitere Informationen zum Beitritt Moldaus sind auf der Website des EPA zu finden:
https://www.epo.org/en/news-events/news/republic-moldova-become-40th-epo-member-state
Entscheidung T 0412/23 – Kombination von drei Dokumenten unterschiedlichen Komplexitätsgrades
In der aktuellen Entscheidung T 0412/23 stellte eine Technische Beschwerdekammer des EPA fest, dass bei der Kombination der Lehren von drei Dokumenten im Rahmen der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit die Analyse schrittweise erfolgen muss. Mit anderen Worten: Um mangelnde erfinderische Tätigkeit auf Grundlage von drei Dokumenten nachzuweisen, würde die Fachperson typischerweise von einem ersten Dokument ausgehen (das beispielsweise den nächstliegenden Stand der Technik in Form einer bestimmten Vorrichtung oder eines bestimmten Verfahrens darstellt) und anschließend ein zweites Dokument heranziehen, um ein konkretes technisches Problem zu lösen. Erst auf Grundlage des Ergebnisses dieser ersten Kombination (d. h. einer Zwischenvorrichtung oder eines Zwischenverfahrens) würde die Fachperson erwägen, ein drittes Dokument zu konsultieren, und dies auch nur dann, wenn dessen Lehre mit der so erhaltenen Zwischenlösung vereinbar ist.
Die Entscheidung erging im Zusammenhang mit einem Verfahren zur Bestimmung einer geeigneten Farbvariante für die Lackierung eines Fahrzeugs, ohne auf kostspielige Ausrüstung oder umfangreiche Farbkarten angewiesen zu sein. Sie hebt insbesondere hervor, dass der vergleichsweise geringe Komplexitätsgrad des zweiten Dokuments (d. h. der Zwischenlehre) mit der hochkomplexen Offenbarung des dritten Dokuments unvereinbar war. Die Bedeutung dieser Entscheidung scheint jedoch nicht auf derartige, besondere Umstände beschränkt zu sein. Vielmehr könnte sie in einer größeren Bandbreite von Fällen nützliche Argumente liefern, insbesondere wenn Prüfungsabteilungen oder Einsprechende versuchen, unterschiedliche technische Aspekte eines Anspruchs isoliert zu betrachten und geltend machen, dass jeder Aspekt für sich genommen angesichts verschiedener Entgegenhaltungen naheliegend sei.
Der vollständige Text der Entscheidung ist hier zu finden:
https://www.epo.org/boards-of-appeal/decisions/pdf/t230412eu1.pdf
Neue Vorlagefrage zur Rolle der Beschreibung: G 1/26
Eine neue Vorlagefrage, G 1/26, ist derzeit bei der Großen Beschwerdekammer des EPA anhängig. Sie stellt den jüngsten Meilenstein in der fortlaufenden Rechtsprechung zur Rolle der Beschreibung bei der Auslegung von Patentansprüchen im Rahmen der Beurteilung der Patentierbarkeit und der Bestandskraft erteilter Patente dar. G 1/26 befasst sich nun mit der Rolle der Beschreibung bei der Prüfung auf unzulässige Erweiterung.
Technischer Hintergrund: Die neue Vorlagefrage geht auf ein Einspruchsverfahren zu einem Patent betreffend beschichtete Stahlbänder (EP 3 587 104) zurück. Anspruch 1 verlangte, dass das Titan-Stickstoff-Verhältnis „größer als 3,42“ ist. Der Anspruch enthielt jedoch keine Angabe zur Bezugsgröße des Verhältnisses und drückte dieses lediglich als dimensionslosen Wert aus.
Die Einsprechende argumentierte, dass das Weglassen der Angabe „nach Gewicht“ die technische Lehre des Anspruchs erweitere. Insbesondere könne der Anspruchswortlaut so verstanden werden, dass er auch andere technisch sinnvolle Auslegungen umfasse, beispielsweise ein molares Verhältnis. Da solche Auslegungen in der ursprünglich eingereichten Anmeldung nicht offenbart worden seien, machte die Einsprechende geltend, dass der Anspruch eine unzulässige Erweiterung im Sinne von Artikel 123(2) EPÜ enthalte.
Relevante frühere Entscheidungen: Nach gefestigter europäischer Patentrechtsprechung verlangt der sogenannte Goldstandard, der von der Großen Beschwerdekammer in der Entscheidung G 2/10 formuliert wurde, dass jede Änderung für die Fachperson unmittelbar und eindeutig aus der ursprünglich eingereichten Anmeldung ableitbar sein muss.
In der jüngeren Entscheidung G 1/24 stellte die Große Beschwerdekammer fest, dass die Beschreibung und die Zeichnungen bei der Auslegung von Ansprüchen zum Zweck der Beurteilung der Patentierbarkeit stets heranzuziehen sind.
Kernfrage: G 1/26 wirft die Frage auf, ob dieser Grundsatz auch im Zusammenhang mit unzulässiger Erweiterung gelten sollte. Die der Großen Beschwerdekammer vorgelegte Kernfrage lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Reicht es aus, dass lediglich diejenigen Auslegungen des Gegenstands des Anspruchs, die vor dem Hintergrund der Patentschrift als Ganzes ermittelt werden, unmittelbar und eindeutig aus der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung ableitbar sind?
Mit anderen Worten: Sollte die Beurteilung einer unzulässigen Erweiterung allein auf dem isoliert betrachteten Anspruchswortlaut beruhen, oder sollten die Ansprüche im Lichte der Beschreibung und Zeichnungen ausgelegt werden, wie dies G 1/24 für die Beurteilung der Patentierbarkeit verlangt?
Praktische Konsequenzen: Sollte die Große Beschwerdekammer zu dem Schluss gelangen, dass der Anspruchswortlaut auch bei der Prüfung der Einhaltung von Artikel 123(2) EPÜ im Kontext der Patentschrift als Ganzes auszulegen ist, könnten Merkmale, die nur in der Beschreibung offenbart sind, faktisch bei der Bestimmung des beanspruchten Gegenstands berücksichtigt werden.
Ein solcher Ansatz könnte die traditionell strenge Anwendung des Goldstandards abschwächen und das Risiko verringern, dass ein Anspruch allein deshalb als unzulässig erweitert angesehen wird, weil eine in der Beschreibung offenbarte implizite Einschränkung nicht ausdrücklich im Anspruchswortlaut selbst genannt ist.
Zeitplan: Die Große Beschwerdekammer hat nun den Präsidenten des EPA sowie die Öffentlichkeit aufgefordert, bis zum 30. November 2026 Stellungnahmen einzureichen. Mit der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wird im Jahr 2027 gerechnet.
Der vollständige Text der Vorlage ist hier zu finden:
https://www.epo.org/de/boards-of-appeal/decisions/t240873ex1
Rechtlicher Hinweis:
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