Inanspruchnahme der Erfindung

    Durch die Inanspruchnahme einer Diensterfindung gehen die vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung von Arbeitnehmererfinderinnen und -erfinder auf die Arbeitgeberin/ den Arbeitgeber über. Sofern eine Arbeitgeberin/ ein Arbeitgeber eine gemeldete Diensterfindung nicht innerhalb von vier Monaten freigibt, gilt die Diensterfindung automatisch als in Anspruch genommen. Arbeitnehmererfinderinnen und Arbeitnehmererfinder haben einen Anspruch auf angemessene Vergütung für in Anspruch genommene Diensterfindungen. Die Arbeitgeberin/ der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Diensterfindung zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden.